Industriereinigung & Wartungsservice
Industriereinigung & Wartungsservice

Leitern und Tritte

Prüfung für Leitern und Tritte

In Betrieben, in denen Leitern, Tritte und (Klein-) Gerüste eingesetzt werden, hat der Unternehmer diesbezüglich zwei Hauptaufgaben zu erfüllen:

  • Leitern und Tritte (und Gerüste gemäß Betriebsanleitung) wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand überprüfen;
  • Die Benutzer im sicherheitsgerechten Umgang mit Leitern und Tritten unterweisen:

Grundlage hierfür ist die Betriebssicherheitsverordnung unter Anhang 2 – Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, Abs. 5.3, hier speziell der Punkt 5.3.1 sowie das Arbeitsschutzgesetz.

 

5.3    Besondere Vorschriften für die Benutzung von Leitern
 

5.3.1  Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung stellen,
            die nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Arbeit geeignet sind. Der
            Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern wiederkehrend auf ihren
            ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.

5.3.2   Leitern müssen während der Benutzung standsicher und sicher begehbar
            aufgestellt sein. Leitern müssen zusätzlich gegen Umstürzen gesichert
            werden, wenn die Art der auszuführenden Arbeit dies erfordert. Tragbare
            Leitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und angemessen
            dimensionierten Untergrund stehen, dass die Stufen in horizontaler Stellung
            bleiben. Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern. Sie
            müssen sicher und - mit Ausnahme von Strickleitern - so befestigt sein, dass
            sie nicht verrutschen oder in eine Pendelbewegung geraten können.

5.3.3   Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der
            Benutzung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder unteren
            Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere,
            gleichwertige Lösung zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg benutzt werden,
            müssen so beschaffen sein, dass sie weit genug über die Austrittsstelle
            hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten
            erlauben. Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern
            sind so zu verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander
            verbunden bleiben. Fahrbare Leitern sind vor ihrer Benutzung sicher zu
            arretieren.

5.3.4   Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen
            und sich sicher festhalten können. Wenn auf einer Leiter eine Last getragen
            werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.

 

 

Einen weiteren Hinweis gibt die DGUV Information 2008-016 – Leitern und Tritte – Absatz 6 mit der dazugehörigen Durchführungsanweisung:

                              Regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine von ihm beauftragte Person   
      Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand prüft.

(2) Versicherte müssen betriebsfremde Leitern und Tritte vor ihrer Benutzung
      besonders sorgfältig auf Eignung und Beschaffenheit prüfen.

Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen. Dies kann bei andauerndem, unter Umständen mit hoher Beanspruchung verbundenem Einsatz der Leitern eine tägliche Prüfung bedeuten.
Mindestprüffrist: 1 x jährlich! Unabhängig hiervon hat der Benutzer vor dem
Gebrauch auf Eignung und Beschaffenheit der Leitern zu achten.

Als Maßnahmen, die das Erfassen aller Leitern bei der Prüfung sicherstellen,
kommen z. B. das Nummerieren der Leitern und das Führen eines Leiterkontrollbuches in Frage.

Nach der neuen Bezeichnung aus der BetrSichV wird für die Prüfung der Betriebsmittel, also in diesem Fall für die Leitern, Tritte und Kleingerüste eine „befähigte Person“ verlangt.

Sie muss im Sinne der Verordnung durch:

  • ihre Berufsausbildung
  • ihre Berufserfahrung
  • ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit

über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen.

Weitere Erläuterungen zur Qualifikation können der TRBS 1203 – Befähigte Personen – unter Punkt 2 „Anforderungen an befähigte Personen“ entnommen werden.

Nutzen Sie unseren Service - gern besprechen wir diese Problematik mit Ihnen persönlich.

 

 

Druckversion | Sitemap
© Pilling - Industriereinigung & Wartungsservice
Tel: 03525 / 731686
info@pilling-riesa.de